Title: AGB
Author: RegioHelden
Published: 26. Juni 2024
Last modified: 9. Januar 2025

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# AGB Gabelstapler Gratzer GmbH

## Vermietungsbedingungen:

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Gabelstaplern, Arbeitsbühnen,
Baumaschinen,
Baugeräten und Industriemaschinen.

### Allgemeines

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### 1. Geltungsbereich & Vertragsabschluss

1.1

Die vorliegenden allgemeine Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle
Angebote und
Mietverträge zur Vermietung von Gabelstaplern, Arbeitsbühnen, Baumaschinen,
Baugeräten undIndustriemaschinen.

Der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

1.2

Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die
Regelung als vereinbart,
die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen
Zweck in rechtlich zulässiger Weise amnächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen bleibt unberührt.

1.3

Diese allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über
die Vermietung beweglicher
Sachen mit demselben Mieter, sofern es sich bei dem Mieter
um einen Unternehmer nach Ziffer 1.6 handelt.

1.4

Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen
und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
Mietvertragsbedingungen. Es gelten ausschließlichschriftlich getroffene Vereinbarungen.

1.5

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber
dem Vermieter
abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

1.6

Der zugrundeliegende Mietvertrag sowie diese allgemeinen Mietvertragsbedingungen
gelten sowohl gegenüber
einem Verbraucher (nachfolgend „Verbraucher“ genannt), als
auch einem Unternehmer, einer juristischen Persondes öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend„
Unternehmer“ genannt).

1.7

Alle Angebote des Vermieters sind freibleibend und vorbehaltlich entsprechender 
Verfügbarkeit.

### 2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

2.1

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte
Mietzeit in Miete zu
überlassen. Bei Übergabe werden zusammen mit den Fahrzeugpapieren
und der Bedienungsanleitung weitereBedienungs- und Wartungshinweise sowie ein Merkblatt
über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieterist verpflichtet, vor Inbetriebnahme
vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen unddie Hinweise
zu beachten.Ferner hat er von ihm eingesetzte/s Personal/Arbeitnehmer sowie ggf.
Familienmitglieder über die Hinweisesowie die ihm übergebenen Unterlagen ebenfalls
zu unterrichten und die Einweisung schriftlich zudokumentieren. Verletzt er die 
vorgenannten Obliegenheiten, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.

2.2

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen,
insbesondere die
einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie
Straßenverkehrsvorschriften,insbesondere auch bezüglichLadung und Transport des 
Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen,
den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert
und voll getanktzurückzugeben.

2.3

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen
Stand- und Einsatzort des
Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten
Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

2.4

Sofern der Mieter den Mietgegenstand in Schleusen, an Wasserbaustellen und bei Hochwasser,
in
Salzbergwerken oder für Sandstrahlarbeiten einsetzen will, ist vorher die schriftliche
Zustimmung des Vermieters einzuholen.

### 3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1

Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem
Zustand mit den
erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

3.2

Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann
der Mieter eine
Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich
ein Schaden entstanden ist.Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit
die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jedenArbeitstag begrenzt auf höchstens
10 % des Netto-Einzelauftragswertes. Nach Setzung einer angemessenenFrist kann der
Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin
inVerzug befindet.

3.3

Ist der Mieter Unternehmer, ist der Vermieter im Falle des Verzugs auch berechtigt,
zur Schadensbeseitigung
dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand
zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dieszumutbar ist.

### 4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

4.1

Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen
und etwaige Mängel zu
rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

4.2

Ist der Mieter Verbraucher, gelten für Mängel bei der Überlassung des Mietgegenstandes
die gesetzlichen
Bestimmungen. Ist der Mieter Unternehmer, gelten die Ziffern 4.3
und 4.4 und es gilt Folgendes: Bei Überlassungerkennbare Mängel, welche den vorgesehenen
Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, kann nicht mehr gerügt werden, wennsie
nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt
worden sind.Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich
nach Entdeckung in Textformanzuzeigen.

4.3

Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren,
auf eigene Kosten zu
beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung
auch durch den Mieter vornehmen lassen; dannträgt er die erforderlichen Kosten. 
Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand
zurVerfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht
des Mieters verschiebt sich beiwesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes
um die Zeit, in der die Tauglichkeit zumvertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist.
Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat derMieter nur eine
angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeitbleibt
außer Betracht.

4.4

Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung
eines bei der
Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen,
so hat der Mieter einRücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch
in sonstigen Fällen des Fehlschlagens derBeseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen
Mangels durch den Vermieter.

### 5. Haftungsbegrenzung des Vermieters

5.1

Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz
von Schäden, die nicht
am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter
nur geltend gemacht werden bei:

 * einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
 * einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen
   oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
   des Vermieters;
 * der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie wenn die Erreichung
   des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren
   Schadens;
 * Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
   einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen 
   oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
   des Vermieters beruhen;
 * falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden
   an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen.

5.2

Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge 
unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden
Vorschlägen und Beratungen sowieanderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Wartung des Mietgegenstandes –nicht vertragsgemäß verwendet werden
kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von
Ziffern 4.3 und 4.4 (sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt)
sowie Ziffer 5.1 (bei Unternehmern oder Verbrauchern als Mieter) entsprechend.

### 6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

6.1

Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit von 8 Stunden täglich zugrunde. 
Die Abrechnung erfolgt auf der
Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenend-
und Feiertagsarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und Einsätze sind dem Vermieter
anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

6.2

Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer.

6.3

Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung
des Mietpreises zu
verlangen.

6.4

Ist der Mieter Unternehmer, steht ihm das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit
Gegenansprüchen
aufzurechnen, nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind odersoweit es sich um solche in einem rechtshängigen
Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

6.5

Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage
nach schriftlicher Mahnung in
Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand
nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts aufKosten des Mieters, der den Zutritt
zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholenund darüber
anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche
bleibenbestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten
Vertragsdauer etwa durchanderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch
die Rückholung und Neuvermietung entstandenenKosten angerechnet.

6.6

Ist der Mieter Unternehmer, werden fällige Beträge in das Kontokorrent hinsichtlich
eines für Lieferungen
zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes
aufgenommen.

6.7

Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche(
für den Fall, dass der Mieter
Unternehmer ist) bzw. verzinsliche (für den Fall, 
dass der Mieter Verbraucher ist) Kaution als Sicherheit zuverlangen.

6.8

Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises abzüglich erhaltener Kaution,
seine Ansprüche gegen
seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand
verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieternimmt die Abtretung an. Übersteigt
der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehrals
20 %, so sind wir auf Verlangen des Mieters zur Freigabe von Sicherheiten in dem
übersteigenden Wert nachunserer Wahl verpflichtet. Wir legen die Abtretung nur offen,
wenn auf eine Mahnung nicht bezahlt wird oder wenn wir in sonstiger Weise Kenntnis
von Zahlungsproblemen des Mieters erhalten.

6.9

Gerät der Mieter mit der Bezahlung einer (ersten) Rechnung in Verzug, so verfallen
sämtliche Vergünstigungen
und Zahlungsziele anderer Rechnungen, gleich ob diese 
schon eingegangen sind oder später eingehen. Solcheoffenen Rechnungen sind unabhängig
von einem darauf etwa vermerkten späteren Fälligkeitstermin sofort zubegleichen.

### 7. Stillliegeklausel

7.1

Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge
von Umständen, die weder der
Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.
B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen,Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen)
an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese
Zeit als Stillliegezeit.

7.2

Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

7.3

Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit
entsprechenden vereinbarten
Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen
Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht andersvereinbart, gilt der handelsübliche
Prozentsatz von 75 %; ist der Mieter Verbraucher, steht ihm der Nachweisoffen, dass
dieser Prozentsatz nicht bzw. nicht in dieser Höhe entstanden ist.

7.4

Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme
dem Vermieter
unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit
auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

### 8. Unterhaltspflicht des Mieter

8.1

Der Mieter ist verpflichtet:

a.) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b.) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine
Kosten durchzuführen;

c.) notwendige Inspektion- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen 
und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter,
wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beobachtet
haben.

8.2

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach
vorheriger Abstimmung mit
dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten
untersuchen zu lassen. Der Mieter istverpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten
die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kostender Untersuchung trägt
der Vermieter.

### 9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienpersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur
zur Bedienung des
Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden.
Bei Schäden, die durch das Bedienpersonalverursacht werden, haftet der Vermieter
nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen
trägt der Mieter die Haftung.

### 10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

10.1

Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtige Rücklieferung des Mietgegenstandes
dem Vermieter rechtzeitig und
vorher anzuzeigen (Freimeldung).

10.2

Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme
erforderlichen
Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz
des Vermieters oder einem vereinbartenanderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens
jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 S. 2 giltentsprechend.

10.3

Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebssicherem, vollgetanktem und gereinigtem
Zustand zurück zu
liefern oder zur Abholung bereit zu halten; Ziff. 8.1lit.b) und
c) gelten entsprechend.

10.4

Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit (von 7:00 Uhr bis 17:00
Uhr) des Vermieters so
rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist,
den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.Bei nicht vereinbarter Rückgabe 
der Mietsache außerhalb der Geschäftszeit haftet der Mieter für Schäden, die in 
der Zeit zwischenRückgabe und Beginn der Öffnungszeiten – auch ohne Verschulden 
des Mieters -entstehen.

### 11. Verletzung der Unterhaltspflicht

Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter
seiner in Ziff. 8.
vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht
eine Zahlungspflicht des Mieters in Höheder Vorhaltekosten gem. Baugeräteliste 2015
als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenenInstandsetzungsarbeiten.
Ist der Mieter Verbraucher, gilt dies nur, wenn die Verletzung der in Ziff. 8.vorgesehenen
Unterhaltspflicht vom Mieter schuldhaft erfolgte. Der Nachweis eines fehlenden oder
geringerenSchadens bleibt dem Mieter unbenommen.

11.2

Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter
mitzuteilen und es ist
ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der 
zur Behebung der Mängel und Beschädigungenerforderlichen Instandsetzungsarbeiten
sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vorBeginn der Instandsetzungsarbeiten
aufzugeben.

11.3

Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt,
wenn erkennbare
Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht
unverzüglich und andernfalls sowie beisonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen
nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandetworden sind.

### 12. Weitere Pflichten des Mieters

12.1

Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung
des Vermieters weder
überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte
irgendwelcher Art an dem Mietgegenstandeinräumen. Im Falle der berechtigten Weitervermietung
hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass das Mietgerät nur unter Beachtungder 
vorliegenden Vermietbedingungen eingesetzt wird.

12.2

Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem 
Mietgegenstand geltend
machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich
in Textform und vorab mündlich Anzeige zuerstatten und den Dritten hiervon unverzüglich
durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.

12.3

Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und unbefugte Nutzung
des
Mietgegenstandes durch Dritte zu treffen.

12.4

Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen
abzuwarten. Bei
Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z.B. Diebstahl,
Sachbeschädigung) ist die Polizeihinzuzuziehen.

### 13. Kündigung

13.1

a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner
nicht
ordentlich kündbar.

b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen
Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das
Recht, den auf unbestimmte Zeitabgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem
Tag zu kündigen.

c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist:

 * einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
 * zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
 * eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat

vereinbart ist.

13.2

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer
Frist zu
beenden/außerordentlich fristlos zu kündigen:

a.) in den Fällen von Ziff. 6.5;

b.) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch
auf Mietzahlung
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

c.) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen
Teil desselben
nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Vermieters aneinen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
verbringt;

d.) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.

13.3

Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch,
findet Ziff. 6.5 in
Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung.

13.4

Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn die Benutzung
des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen
längerfristig nicht möglich ist.

### 14. Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder, sofern der Mieter Unternehmer ist, aus technisch
zwingenden Gründen
unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung
zur Rückgabe des Mietgegenstandeseinzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

### 15. Versicherungsschutz

15.1

Sofern ausdrücklich vereinbart sowie gegen Bezahlung der in den Vertragsunterlagen
angegebenen Prämien ist
der Mieter mit der vereinbarten Selbstbeteiligung wie folgt
mitversichert:

a.) für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen Haftpflichtversicherung
mit pauschaler
Deckung von mindestens € 2 Millionen, der die vom Bundesaufsichtsamt
genehmigten Bedingungenzugrunde gelegt sind. Die dortigen Obliegenheiten, insbesondere
bei Unfällen, hat der Mieter für uns zu erfüllen. Er haftet für alle Folgen deren
Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung.

b.) gegen unvorhersehbar eingetretene Schäden an dem mitversicherten Mietgerät unter

Zugrundelegung (hier insbesondere Abschnitt A § 2, versicherte Schäden und Gefahren)
derAllgemeinen Bedingungen für die Maschinen-und Kaskoversicherung von fahrbaren
oder transportablenGeräten (ABMG 2011), abrufbar auf unserer Homepage www.gabelstapler-
gratzer.de. In Ergänzung zu§ 2 Ziff. 4 der ABMG besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen kein Versicherungsschutz fürSchäden:

 * aus Falschbetankungen mit dem falschen Treibstoff
 * aus höhenbedingten Streif kollisionen (Brücken, Bäume etc.)
 * aus einem Unterlassen der sich aus Ziff. 2.1 ergebenden Hinweis- und Instruktionspflicht
 * nach unberechtigter Weitervermietung oder Überlassung des Geräts an einen nicht
   berechtigten oder nicht eingewiesenen Bediener

15.2

Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Vermieter vorgeschlagenen
Versicherungen
nicht abschließt, verzichtet er diesem gegenüber auf jegliche Ansprüche,
die bei abgeschlossener Versicherungunter den Versicherungsschutz gefallen wären,
bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht derVersicherung erübrigt hätten.

15.3

Bei Eigenversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus von ihm
abgeschlossenen Verträgen an den Vermieter insoweit ab, als Schäden am Gerät und
Folgeschäden versichert sind. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

15.4

Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen,
insbesondere aus den
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (
AKB) und den vorstehend bereits genanntenABMG, eigenverantwortlich zu beachten. 
Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadenfalles insbesondere folgendeObliegenheiten:

 * Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen und ggf. die
   Polizei zu verständigen.
 * Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zumindest
   zu mindern.
 * Der Mieter ist verpflichtet, an der Untersuchung der Schadenursache und Höhe 
   bestmöglich mitzuwirken.
 * Der Mieter hat das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Vermieter
   oder dessen Beauftragten unverändert zu lassen, es sei denn, dies ist für den
   Mieter unzumutbar.

Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die durch den Mieter zu beachtenden Obliegenheiten
ergeben sich aus
dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

### 16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1

Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.2

Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der
Geschäftssitz des
Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag
abgeschlossen hat.

16.3

Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar odermittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz
des Vermieters oder -nach seiner Wahl -der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den
Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige
Gericht anrufen.

## Reperaturbedingungen

### § 1 Allgemeines

 1. Die nachstehenden Reparaturbedingungen gelten für Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen)
    und Dienstleistungen an Gabelstaplern, Arbeitsbühnen, Bau- und Industriemaschinen,
    Baugeräten und deren Teile, zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr
    gegenüber Unternehmern, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich schriftlich
    vereinbart ist. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen und
    sind nicht Bestandteil der vertraglichen Absprachen.
 2. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die
    Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten 
    wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit
    der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
 3. Mit der Erteilung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten
    und Probeeinsätzen an den Auftragnehmer als erteilt.

### § 2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftrags

 1. Soweit möglich, wird bei Auftragserteilung der voraussichtliche Reparaturpreis 
    für den Auftrag angegeben, anderenfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen.
    Soweit die Durchführung der Reparatur zu dem Kostenvoranschlag bzw. den Kostengrenzen
    angegebenen Werten nicht möglich ist oder bei der Ausführung des Auftrags zusätzliche
    Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile und Materialien notwendig ist, 
    so können im Rahmen des Auftrags die Werte des Kostenvoranschlages bzw. der Kostengrenzen
    um maximal 20 % überschritten werden. Falls sich bei der Ausführung des Auftrags
    herausstellt, dass die Kosten für die Ausführung des Auftrages um mehr als 20 %
    über den Werten des Kostenvoranschlags bzw. der Kostengrenze liegen, ist der Auftraggeber
    zu verständigen. Soweit der Auftraggeber der Ausführung der Arbeiten zu den erhöhten
    Werten nicht widerspricht, gilt sein Einverständnis hierzu als erteilt.
 2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, ist dies vom Auftragnehmer
    ausdrücklich zu verlangen. Ein solcher Kostenvoranschlag ist nur dann verbindlich,
    wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
 3. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag bzw. stimmt er einer Ausführung der Arbeiten
    zu erhöhten Werten nicht zu, so hat er die bis dahin angefangenen Arbeiten und 
    Kosten, einschl. der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile
    an den Auftragnehmer zu zahlen.
 4. Sämtliche Preisangaben in Kostenvoranschlägen etc. verstehen sich jeweils zzgl.
    gesetzlicher Umsatzsteuer.

### § 3 Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages

 1. Der Rechnungsbetrag und die Preise für Nebenleistungen sind nach der Abnahme des
    Auftragsgegenstands bzw. der Reparatur sofort zur Zahlung fällig. Sämtliche Rechnungsbeträge
    sind ohne jeglichen Abzug zu bezahlen.
 2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung
    zu verlangen.
 3. Einwendungen bzw. Beanstandungen gegen eine Rechnungsstellung müssen schriftlich
    binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung erhoben werden, anderenfalls
    sind Einwendungen gegen die Rechnungsstellung ausgeschlossen.
 4. Gegen Ansprüche des Auftragsnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, 
    wenn die Gegenforderung des Auftragsgebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
    Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es
    auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.

### § 4 Mitwirkung des Auftragsgeberes (nur wenn der Reperaturort außerhalb eines Standortes der Gabelstapler Gratzer GmbH liegt)

 1. Bei Durchführung der Reparaturarbeiten hat der Auftraggeber dem Reparaturpersonal
    auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
 2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber.
 3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit
    am Ort der Reparatur zu sorgen.
 4. Der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit
    wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften
    durch das Reparaturpersonal sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.

### § 5 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers (nur wenn der Reperaturort außerhalb eines Standortes der Gabelstapler Gratzer GmbH liegt

 1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte
    in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
 2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom Auftragnehmer
    betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt
    der Auftragnehmer keine Haftung.
 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Reparatur die erforderliche Energie (
    z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse
    auf seine Kosten bereitzustellen.
 4. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen
    und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes
    und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
 5. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals
    unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen,
    die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
 6. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer
    berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die 
    Handlungen vorzunehmen.
 7. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

### § 6 Frist für die Durchführung von Reparaturen

 1. Die Angaben über die Reparaturdauer beruhen auf Erfahrungswerten und Schätzungen
    und sind daher nicht verbindlich.
 2. Im Falle nicht vorhersehbarer betrieblicher Behinderungen und Einschränkungen, 
    z. B. durch Arbeitseinstellung, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften,
    Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- und Leistungsverzug von
    Zulieferern und bei behördlichen Eingriffen, bei Einwirkung höherer Gewalt sowie
    bei Arbeitskämpfen verlängern sich eventuelle Fertigstellungstermine in angemessenem
    Umfang.
 3. Soweit mit dem Auftraggeber schriftlich ein verbindlicher Fertigstellungstermin
    als Fixtermin vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer im Falle des Verzugs und 
    bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit verpflichtet, einen nachgewiesenen Schaden
    bis zur Höhe von 5 % des Reparaturentgeltes zu leisten. Weitergehende Ansprüche
    des Auftraggebers sind bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der
    Auftragnehmer haftet jedoch nicht für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden,
    es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden
    Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.

### § 7 Abnahme der Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber

 1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich
    im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
 2. Die Fertigstellung der Arbeiten ist dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung
    der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat dann spätestens innerhalb
    von zwei Wochen nach der Mitteilung der Fertigstellung zu erfolgen.
 3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer ortsübliche Aufbewahrungsgebühren berechnen.
    Der Auftragsgegenstand kann nach eigenem Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig
    zur Verwahrung gegeben werden. Die Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu
    Lasten des Auftraggebers.
 4. Ist die durchgeführte Arbeit bei der Abnahme durch den Auftraggeber nicht beanstandet
    worden oder ist die Abnahme innerhalb der Frist gem. Ziff. 2 erfolgt, gilt die 
    Vertragsausführung als ordnungsgemäß abgenommen.

### § 8 Gefahrentragung und Transport

 1. Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der Reparatur benachrichtigt worden,
    geht die Gefahr mit Zugang der Benachrichtigung auf ihn über.
 2. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstands ist grundsätzlich Sache des
    Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem
    Transport trägt.
 3. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies
    auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen
    des Auftragnehmers erfolgt.
 4. Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen
    Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken
    sind vom Auftraggeber abzudecken bzw. werden vom Auftragnehmer nur aufgrund ausdrücklicher
    schriftlicher Vereinbarung gedeckt.

### § 9 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

 1. Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt,
    soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer.
 2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht
    an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des
    Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
    Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
    soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
    aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten
    oder rechtskräftig festgestellt sind.
 3. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten
    Geräts oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung
    oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an
    den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber
    zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht
    für den Auftragnehmer jedoch nicht.

### § 10 Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt
dem Auftraggeber. Soweit
gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes
bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mitdem Auftragnehmer eine angemessene
Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davonausgegangen
werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter
bedienen.

### § 11 Sachmängelansprüche

 1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr nach Abnahme
    des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis
    eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei
    der Abnahme schriftlich vorbehalten hat.
 2. Bei Sachmängelansprüchen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer zunächst – nach
    seiner eigenen Wahl – das Recht den Mangel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt
    oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen. Nach zwei Nachbesserungsversuchen
    steht dem Auftraggeber das Recht zu, das Entgelt für die vertraglichen Leistungen
    des Auftragnehmers in angemessenem Umfang zu mindern.

### § 12 Haftung des Auftragnehmers

Weder der Auftragnehmer noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften
für irgendwelche Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund und insbesondere nicht 
für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn,
mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz 
oder grober Fahrlässigkeit. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet
der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung
jedoch dem Umfang nach auf die Höhe des vorhersehbar vertragstypischen Schadens 
begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten
Sinne ist eine solche,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer vertraut hat und vertrauen darf. Die 
vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und
Gesundheit.

### § 13 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch
aus Wechsel- und Scheckprozessen, ist für Vollkaufleute ausschließlich Kassel, soweit
dies gesetzlich vereinbart werden kann. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

## Verkaufs- und Lieferbedingungen

### § 1 Allgemeines

 1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge des 
    Verkäufers, soweit nicht schriftlich etwas anderes festgelegt ist. Sie sind in 
    der gleichen Weise auch für Verträge über die Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen
    und Leistungen aller Art verbindlich.
 2. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
    Bestätigung durch den Verkäufer. Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen
    des Käufers, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
 3. Vorliegende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr
    gegenüber Unternehmern oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

### § 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Abtretung

 1. Die zu den Angeboten des Verkäufers gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen,
    Angaben über Gewichte, Maße, Geschwindigkeiten, Brennstoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten
    u. a.) sind nur annähernd bestimmt. An Kostenangaben, Zeichnungen und sonstigen
    Unterlagen behalten sich der Verkäufer und der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte
    vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
 2. Soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, sind die Angebote des Verkäufers
    freibleibend und 30 Tage gültig. An mündliche oder schriftliche Aufträge/Bestellungen
    ist der Käufer vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung
    des Verkäufers zustande.
 3. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach Inhalt der schriftlichen
    Auftragsbestätigung des Verkäufers. Zur Abtretung von Ansprüchen des Käufers ist
    die schriftliche Zustimmung des Verkäufers erforderlich.

### § 3 Preis, Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen, Aufrechnung

 1. Für alle Verträge gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Verkaufspreise
    des Verkäufers. Der Verkäufer ist aber berechtigt, den Preis bis zur Höhe des am
    Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreises entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen
    anzuheben, allerdings nur, soweit die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss
    und außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll. Die Preise verstehen
    sich ab Werk und ausschließlich Verpackung. Die erforderliche Verpackung wird zum
    Selbstkostenpreis berechnet und vom Verkäufer nicht zurückgenommen.
 2. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Verkäufer nach Vertragsabschluss
    bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des 
    Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
    und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
 3. Hinsichtlich des Verzuges des Käufers gilt § 286 BGB. Bei Verzugseintritt wird 
    der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist gemäß § 288 BGB zu verzinsen.
    Gleiches gilt, wenn Wechsel nicht oder nicht fristgerecht ausgehändigt und diskontiert
    werden oder Schecks ganz oder teilweise nicht gedeckt sind.
 4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers,
    die vom Verkäufer bestritten werden, ist ausgeschlossen.

### § 4 Lieferfrist, Lieferverzug

 1. Die Lieferfrist wird vertraglich bestimmt. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung 
    der Vertragspflichten des Käufers voraus. Treten bei dem Verkäufer oder dem Lieferanten
    Umstände ein, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen (höhere Gewalt) oder
    bei Hindernissen, für die der Hersteller verantwortlich ist, soweit solche Hindernisse
    nachweislich eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so hat der Verkäufer bei Ablauf
    der Lieferfrist Anspruch auf eine Nachfrist von angemessener Dauer, die in der 
    Regel sechs Wochen nicht unterschreiten darf und dem Verkäufer vom Käufer schriftlich
    unter Rücktrittsandrohung gesetzt werden muss. Lieferfrist und Nachfrist sind eingehalten,
    wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand zur Auslieferung durch Übernahme oder 
    zur Versendung beim Lieferanten oder beim Verkäufer bereitgestellt und dies dem
    Käufer angezeigt ist.
 2. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes
    während der Liefer- und Nachfrist vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch keine 
    grundlegende Änderung erfährt und dem Käufer zumutbar ist.
 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
    insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
    die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen (höhere Gewalt), soweit solche 
    Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes
    von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern
    eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von dem Verkäufer nicht 
    zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn
    und Ende solcher Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer 
    baldmöglichst mitteilen.
 4. Entsteht dem Käufer wegen einer vom Verkäufer verschuldeten Verzögerung, insbesondere
    bei einem mit dem Verkäufer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist
    der Käufer berechtigt eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit
    beträgt sie für die volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, im Ganzen aber 
    höchstens 5 % des Teil- bzw. des Gesamt-Nettoauftrages, der infolge der Verspätung
    nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter
    Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

### § 5 Übernahme, Gefahrenübergang, Versand

 1. Wird der Kaufgegenstand vom Käufer übernommen, so geht die Gefahr mit der Übernahme
    auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald
    der Kaufgegenstand vom Lieferanten oder vom Verkäufer einem Transportunternehmen
    oder Spediteur übergeben ist.
 2. Eine Transportversicherung wird vom Verkäufer nur auf schriftlichen Wunsch des 
    Käufers abgeschlossen; die Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des
    Käufers. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies schriftlich vereinbart
    ist.

### § 6 Eigentumsvorbehalt

 1.  Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller 
     Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, auch bis zum Eingang
     aller Zahlungen aus einem etwa bestehenden Kontokorrentverhältnis.
 2.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
     der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
     Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn,
     der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der
     Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor.
 3.  Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der
     Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten
     des Käufers anzurechnen.
 4.  Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere
     ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden
     ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
     erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten durch den Kundendienst
     des Verkäufers durchführen lassen.
 5.  Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich
     schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.
     Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen
     Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem
     Verkäufer entstandenen Ausfall.
 6.  Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter 
     zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in 
     Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
     gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die 
     Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung
     dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis
     des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der
     Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
     Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
     nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
     gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der
     Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren
     Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
     Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
 7.  Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für 
     den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer
     gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum 
     an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten
     Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
     Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
 8.  Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar
     vermischt, so erwirbt Der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
     des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
     der Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen
     ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum
     überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
     für den Verkäufer.
 9.  Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
     des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten(
     entspricht den Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB) die zu sichernden
     Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
     obliegt dem Verkäufer.

### § 7. Mängelhaftung

 1.  Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
     geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen 
     ist.
 2.  Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender
     Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten
     seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen 
     Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich
     schriftlich zu melden. Gebrauchte Geräte werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung
     verkauft.
 3.  Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht
     in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen,
     die der Verkäufer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/
     Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
     zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
 4.  Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, hat sich dieser den Gebrauchsvorteil anrechnen
     zu lassen. Pro angefangene 50 Betriebsstunden der Kaufsache ist ein Gebrauchsvorteil
     von 1 % des Bruttoverkaufspreises anzurechnen.
 5.  Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
     Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Weitere Ansprüche
     des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
     Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur in den Fällen gem. nachfolgender
     Regelung unter § 8.
 6.  Eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers entfällt:
 7.  a.) Bei Änderung, Wartung oder lnstandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer
     ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers.
 8.  b.) Bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung
     des Kaufgegenstandes durch den Käufer.
 9.  c.) Bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsanweisungen.
 10. d.) Bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von dem Verkäufer
     zu vertreten sind.
 11. e.) Wenn der Käufer dem Verkäufer zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten oder
     Ersatzlieferungen im Rahmen ihrer Berechtigung nicht in angemessener Weise Zeit
     und Gelegenheit gewährt.
 12. f.) Bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten
     Betriebsmitteln.
 13. g.) Bei Nichtverwendung von Originalersatzteilen oder Verwendung von Ersatzteilen
     die von dem Verkäufer nicht ausdrücklich freigegeben wurden.
 14. Mängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. 
     Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein
     Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz
     1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
     sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.

### § 8 Sonstige Haftung des Verkäufers

 1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer–
    gleich aus welchen Rechtsgründen – nur:
 2. a.) bei Vorsatz,
 3. b.) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
 4. c.) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
 5. d.) bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert
    hat,
 6. e.) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen
    oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer 
auch bei grober Fahrlässigkeit
nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit,
in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 1. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1 Abs. 4 Produkthaftungsgesetz.
    Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zur vertretender Unmöglichkeit.
 2. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
    auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 3. persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 4. Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB richtet
    sich – gleichgültig
    gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden – nach Ziffer§
    7 Abs. 9.

### § 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand;
    Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht 
    zu verklagen.
 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz
    des Verkäufers Erfüllungsort.
 3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich
    das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht
    der Bundesrepublik Deutschland.

### Adresse

Ellenbacher Strasse 13
34123 Kassel

### Kontakt

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